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Stand:04-2005
Adreßbuchschwindel
Fallen Sie nicht drauf rein !
Seit einigen Jahren nimmt die Zahl unseriöser Adreßbuchverlage, die als Rechnungen aufgemachte Eintragungsangebote für Unternehmensdateien, Bran-chenregister, Zentralverzeichnisse, Gewerberegister oder ähnlich lautende Verzeich-nisse in Umlauf bringen, stetig zu. Die Angebote sind dabei so aufgemacht, daß der flüchtige Leser meint, es handle sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag oder um die Bestätigung der Fortführung eines Auftrags.
Solche Werbemaßnahmen sind nichts wert, da es keinen echten Verbreitungsgrad gibt. Der wirtschaftliche Schaden, der den Betrieben durch den ungewollten Vertragsschluß zugefügt wird, ist immens. Falls die Verzeichnisse überhaupt erschei-nen, sind sie meist wertlos, da die Eintragungen z. B. ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens erfolgen und bestenfalls auf irgendeiner unbekannten Internetseite veröffentlicht werden.
Es existieren unterschiedliche Methoden, um Betriebe zu einem Vertragsabschluß zu drängen.
1. Anschein einer Rechnung
Durch Zusendung eines Schreibens, das wie eine Rechnung aussieht, wird oft der Eindruck erweckt, es handle sich um eine bestehende Forderung. Tatsächlich han-delt es sich dann aber oft um eine Art Angebot, das mit der Bezahlung angenommen wird. Ist einmal gezahlt, so bekommt man sein Geld kaum mehr zurück.
In einer Variante dieser Form wird der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für eine vermeintlich gesetzlich verlangte Veröffentlichung. Leidtragende - weil bevorzugte Adressaten solcher Machenschaften - sind vor allem Existenzgründer und junge Unternehmen, deren Anschriften zum Teil Veröffentli-chungen über Handelsregistereintragungen entnommen werden. Die Auswertung solcher Veröffentlichungen ist erlaubt.
2. Korrekturabzug / Bestätigung Anzeigentext
Eine andere Vorgehensweise unseriöser Adreßbuchverlage besteht darin, Formulare zu verwenden, in die Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den ange-schriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert werden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt gegebenenfalls nicht, daß er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (z. B. Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Dieses Verfahren ist immer noch sehr beliebt. Prüfen Sie immer nach, ob es sich tatsächlich um einen laufenden Auftrag handelt. Im Zweifel schicken Sie nie etwas zurück ? auch keine Bestätigung, daß ein Auftrag nicht besteht. Lassen Sie sich niemals am Telefon zu irgendwelchen Zusagen drängen. Zuweilen wird so getan, als gäbe es einen Redaktionsschluß oder sonstigen Zeitdruck. Dies kann ein Zeichen sein, daß es nicht seriös zugeht.
3. Grundeintrag kostenlos
Eine weitere Masche ist, dem Betrieb einen kostenlosen Eintrag in einem Verzeichnis oder einer Internetseite zu präsentieren und um Bestätigung zu bitten. Dabei wird oft das Kleingedruckte übersehen, in dem ein Preis und weitere Vertragsbedingungen geregelt sind. Darum: Es ist schön, wenn Ihnen jemand eine kostenlose Leistung zusagt, bestätigen brauchen Sie so etwas niemals. Im übrigen gilt auch hier, was nichts kostet ist nichts wert.
Es gibt zahlreiche weitere Varianten. Immer wieder tauchen neue Maschen auf und immer wieder sind es neue Adreß- und Werbefirmen, die an Sie herantreten.
Grundsätzlich gilt:
- Seien Sie immer kritisch, wenn es um Werbeanzeigen jeder Art geht, die Sie nicht bestellt haben.
- Lesen Sie immer das Kleingedruckte und suchen Sie immer zuerst nach dem Preis.
- Lassen Sie sich nie am Telefon oder durch einen Vertreter zu einem Abschluß drängen, es gilt nur das was Sie schwarz auf weiß sehen.
Was tun, wenn man unterschrieben hat?
Jemand der einen ordnungsgemäßenAuftrag erteilt, ist grundsätzlich an den Vertrag gebunden. Es kommt aber darauf an, wie der Vertrag zustande gekommen ist. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ist der Vertrag nicht zustande gekommen und wenn Sie jemand getäuscht hat, wie in den oben genannten Beispielen, dann können Sie den Vertrag anfechten. Das gleiche gilt, wenn Sie in einem Irrtum waren, z.B., weil sie die Firma mit einem tatsächlichen Anzeigenvertragspartner verwechselt haben. Grundsätzlich muß so ein Vertrag "unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern angefochten werden; dazu bleiben Ihnen i.d.R. kaum 3 Tage Zeit. Im Fall des Falles, sollten Sie aber immer anfechten und hilfsweise kündigen, auch wenn Sie zu spät dran sind, um Folgeaufträge etc. zu vermeiden.
EINE ANFECHTUNG SOLLTE IN JEDEM FALLE SOFORT (!)VORGENOMMEN WERDEN.
Bereits bezahlte Geldbeträge sollten unter Fristsetzung zurückgefordert werden. Ein noch nicht ausgeführter Überweisungsauftrag kann über die Hausbank gestoppt werden. Ist bereits bezahlt worden, lohnt es sich auch, mit der Empfängerbank Kontakt aufzunehmen. Dabei ist es empfehlenswert, schnell zu reagieren, da die Adreßbuchschwindler teilweise täglich die Gelder von ihren Konten abbuchen.
Muster einer Anfechtungserklärung ? wenn bereits gezahlt worden ist
Sehr geehrte Damen und Herren,
(Falls zutreffend: ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ...... ? an Sie gezahlt. Mit dieser Zahlung ist kein Vertragsschluß rechtswirksam zustande gekommen.) Hiermit fechte ich meine Erklärung vom .... wegen arglistiger Täuschung an. Mit Ihrem Formularschreiben vom .... haben Sie in wettbewerbswidriger Weise den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung und nicht lediglich um ein Angebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne weiteres erkennbar.
Ich fordere Sie daher auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ..... auf mein Konto ............ zurückzuerstatten.
Rechtliche Schritte gegen Sie behalte ich mir ausdrücklich vor.
Höchst vorsorglich kündige ich den Vertrag mit sofortiger Wirkung.
Muster einer Anfechtungserklärung ? wenn unterschrieben, aber noch nicht gezahlt worden ist
Sehr geehrte Damen und Herren,
(Falls zutreffend: ich habe das uns zugesandte Formular Ihnen unterschrieben zurückgeschickt. Dabei war mir nicht klar, daß es sich um einen Anzeigenauftrag handeln soll. Vielmehr haben Sie mir am Telefon den Eindruck vermittelt, Sie wollten lediglich die Bestätigung eines Korrekturabzugs. Hiermit fechte ich meine Erklärung vom .... wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an.
Mit Ihrem Formularschreiben und den Aussagen am Telefon vom.... haben Sie in wettbewerbswidriger Weise den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine bloße Bestätigung / Korrekturabzug und nicht um ein Angebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne weiteres erkennbar. Rechtliche Schritte gegen Sie behalte ich mir ausdrücklich vor.
Höchst vorsorglich kündige ich den Vertrag mit sofortiger Wirkung.
4. Woran erkennt man Werbeschreiben unseriös arbeitender Adreßbuchverlage?
- Das Werbeschreiben ähnelt einer Rechnung, zumeist sind bereits ausgefüllte Überweisungs-träger dem Schreiben fest beigefügt.
- Angegebene Kunden- oder Registriernummern sollen den Eindruck bereits bestehender Geschäftsverbindungen erwecken.
- Es werden Logos oder Bezeichnungen verwendet, die denen von Behörden oder halbamt-lichen Stellen gleichen.
- Zumeist geben erst die kleingedruckten Geschäftsbedingungen auf der Rückseite einen Hin-weis darauf, daß es sich um ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot handelt.
- Häufig werden aufgeklebte Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen aus dem Bun-desanzeiger verwendet.
- Datenerhebungsbögen für eine vorgeblich kostenfreie Aufnahme der Firmendaten in eine Datenbank werden zugesandt. Kostenlos ist jedoch gemeinhin nur die Veröffentlichung der sogenannten Stammdaten (Firmenbezeichnung, Anschrift).
- Es werden sogenannte Firmengründungsurkunden verschickt.
- Die Eintragungsofferten werden oftmals per Fax verschickt. (Hinweis: unerbetene Telefax-werbung ist wettbewerbswidrig).
- Der Werbende hat häufig seinen Sitz im Ausland.
- In Formularen werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschrie-benen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert. Die Richtig-keit eines angeblichen Korrekturabzuges soll schriftlich bestätigt werden, tatsächlich handelt es sich um die Unterschrift zu einem Anzeigenauftrag.
Wie die Beispiele zeigen, zielen die Werbemethoden bewußt auf Schwachstellen der innerbetrieblichen Organisation ab. Dabei rechnen die Versender damit, daß die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden, da sich die Kosten für eine Eintragung in die Verzeichnisse in der Regel auf weniger als 500 Euro belaufen.
Vorgehen gegen diese Firmen?
Ein juristisches Vorgehen gegen diese Firmen ist oft ein Kampf gegen Windmühlen, da diese Firmen immer wieder schnell verschwinden und unter neuem Namen wieder auftauchen. Daher erscheint diese Methode unausrottbar. Der Deutsche Schutz-verband zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität (Wettbewerbszentrale) ist hier bei der Bekämpfung führend. Dorthin kann jeder Fall gemeldet werden. Eine Rück-meldung erfolgt nicht bzw. nur an die Mitglieder der Schutzvereinigung.
Im Internet unter
www.wettbewerbszentrale.de gibt es weitere Hinweise, sowie ein Online-Meldefomular.
Das Beste ist jedoch, gar nicht erst auf solche Betrüger hereinzufallen. Information ist der beste Weg.
DARUM: PRÜFEN SIE GENAU, WAS SIE UNTERSCHREIBEN UND INFORMIEREN SIE BESONDERS IHRE BUCHHALTUNG / BÜROKRÄFTE ÜBER SOLCHE MACHENSCHAFTEN !
RA M. Gottsmann, LIV Maler und Lackierer Bayern


