Die Verpflichtung zur Führung eines Berichtsheftes ist in § 9 der Ausbildungsordnung für das Maler- und Lackiererhandwerk ausdrücklich normiert. Hiernach haben die Auszubildenden ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen und die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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