Kosten für Probefahrt sowie Reinigungs- und Desinfektionskosten vom AG Augsburg anerkannt


Von:  Bundesverband - Dr. Albert Bill / 23.03.2021 / 13:31


Die Rechtmäßigkeit der Kosten für die Probefahrt sowie die Reinigungs- und Desinfektionskosten werden vom AG Augsburg im Rahmen der Unfallinstandsetzung als gerechtfertigt angesehen. AG Augsburg, Urteil vom 17.12.2020, AZ: 18 C 3985/20


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In dem beim AG Augsburg zu verhandelnden Fall hatten sich die Parteien über den restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall gestritten, wobei insbesondere weitere Lackierungskosten, Kosten für eine Probefahrt sowie die Kosten für Reinigung und Desinfektion vom Haftpflichtversicherer gekürzt waren. Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger aber Anspruch auf den Kürzungsbetrag in Höhe von 333,43 €.
Die von der Werkstatt in Rechnung gestellten 3.016,95 € seien insgesamt vollumfänglich von der Beklagten zu erstatten, so das Gericht. Das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten hatte Kosten in Höhe von 2.969,73 € prognostiziert, sodass die Rechnung des Reparaturbetriebs nicht erkennbar überhöht ist. Die beklagte Versicherung hatte dagegen ausgeführt, dass lediglich geringere Lackierungskosten und keine Kosten für Reinigung und Desinfektion zu zahlen seien.
Wie so oft half auch in diesem Fall wiederum das außergerichtliche Schadengutachten in dem die in Rede stehenden Arbeitspositionen mit den erforderlichen Kosten aufgeführt waren. Auch bei den Desinfektionskosten handele es sich um unfallursächliche Kosten, denn ohne den Unfall wäre es zu den Desinfektionsmaßnahmen und den dadurch ausgelösten Kosten nicht gekommen, so das Gericht.
Hinsichtlich der Kosten für die Probefahrt führt das AG Augsburg aus Zitat:„Es ist gerichtsbekannt, dass die Kosten einer Endabnahme (Probefahrt) von manchen Werkstätten in Rechnung gestellt werden, von anderen nicht. Dementsprechend sehen auch manche Sachverständigengutachten eine solche Schadenposition vor, andere - wie hier - nicht. Entscheidend ist, ob eine notwendige Probefahrt durchgeführt und in Rechnung gestellt wurde. Dies war hier unstreitig.“ Quelle autorechtaktuell“ Und wieder einmal zeigt sich, dass die Einschätzung, die das OLG Frankfurt schon 2014 in einem seiner Urteile ausgesprochen hat, bei Kunden und Werkstätten gar nicht oft genug wiederholt werden kann. Zitat: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt a.M. v. 01.12.2014, Az.: 22 U 171/13) Ergänzung: Wie der oben vom AG Augsburg zu entscheidende Fall gezeigt hat, soll ausdrücklich noch den Hinweis geben werden, dass neben der anwaltlichen Vertretung zu der das OLG Frankfurt rät, auch ein mit Sachverstand erstelltes Reparaturgutachten sowohl dem Reparaturbetrieb als auch dem geschädigten Kunden, viel Stress bei der Unfallabwicklung ersparen kann. 

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