Mitteilung der Malerkasse zur Energiepreispauschale


Von:  Landesinnungsverband Bayern, Cl. Wolfrum / 02.08.2022 / 14:47


Das Wichtigste in Kürze


Keine Melde- Beitragspflicht zur Auszahlung der Energiepreispauschale

Als Ausgleich für die derzeit hohen Energiepreise wurde die sogenannte „Energiepreispauschale“ (EPP) beschlossen. Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätige (Steuerklasse 1-5) bekommen einen Einmalbetrag von € 300. Die Pauschale soll von den Arbeitgebern zusammen mit dem Monatsgehalt an die Beschäftigten ausbezahlt werden. Der Zuschuss soll für den Arbeitgeber als „durchlaufender Posten“ zu betrachten sein. Die Auszahlung soll mit der Lohnabrechnung für den September oder in besonderen Fällen zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen für die Unternehmen im Oktober erfolgen.

Ist die Energiepreispauschale zur malerkasse melde- und beitragspflichtig?

Nein, die Energiepreispauschale ist zur malerkasse nicht meldepflichtig und nicht beitragspflichtig. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Abgabe der Beitragsmeldung.

Die Leistung der EEP fällt nicht unter die Definition des Bruttolohns nach dem Rahmentarifvertrag Maler-Lackiererhandwerk (§ 21 RTV Maler Lackierer). Die Pauschale betrifft nicht ursächlich eine Leistung aus dem Arbeitsverhältnis. Es handelt sich nicht um einen Bestandteil des Lohns. Der Zahlbetrag wird daher unsererseits nicht zum beitragspflichtigen Bruttolohn im Sinne der Tarifverträge zur Beitragsveranlagung herangezogen.

Was ist bei der Meldung für den September oder Oktober 2022 zu beachten?

Als Arbeitgeber melden Sie monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, die Beschäftigten, deren Bruttolöhne und die Beiträge. Achten Sie bei Meldung für den September 2022 oder bei der Auszahlung der EPP im Oktober darauf, dass die Energiepreispauschale nicht für die Berechnung des Bruttolohns und der sich hieraus ergebenden Beiträge hinzugerechnet wird.

Mein Steuerberater bzw. ein Lohnabrechnungsbüro oder wir als Betrieb übermitteln die Daten per Lohnsoftware. Wie gehe ich vor?

Die von uns zertifizierten Lohnsoftwarehersteller wurden von uns zur Beitrags- und Meldefreiheit bereits informiert. Die Anwendung der Energiepreispauschal ist den Softwarehäusern bekannt und wird je nach dem verwendeten Programm unterschiedlich umgesetzt. Zur Sicherheit empfehlen wir Ihren Steuerberater/Lohnbüro auf die fehlende Melde-Beitragspflicht kurz hinzuweisen und weitere Fragen direkt mit Ihren bekannten Ansprechpartnern zu klären.

Quelle: Malerkasse


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