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Gedruckt am Samstag, den 27. April 2024
(Quelle: BMAS, LIV)
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Der Anpassung der Mindestlohnhöhe entsprechend werden mit einer weiteren Verordnung auch die Gehalts-Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung angehoben, ab deren Überschreitung die Melde- und Dokumentationspflichten nach §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes nicht mehr gelten.
Für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (nicht Fahrzeuglackierer) gilt jedoch der höhere tarifliche Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
zum 01. Januar steigt der Tariflohn im Malerhandwerk. Die Tariferhöhung war bereits verhandelt, es handelt sich um die planmäßige zweite Stufe. Hier die Übersicht
Löhne Gesellen |
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bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 bis 30.09.2024 |
Junggesellen |
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nach bestandener Prüfung (90%) | 1.Gesellenjahr | 16,55 € | 16,98 € | |
nach 1 Jahr Tätigkeit (95%) | 2.Gesellenjahr | 17,47 € | 17,93 € | |
Ecklohn |
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Geselle nach 2 Jahren Tätigkeit (100%) |
| 18,39 € | 18,87 € | |
Vorarbeiter |
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| 19,95 € | 20,47 € |
Wer „Vorarbeiter“ ist und welche Aufgaben dieser zu erfüllen hat, wird durch den Betrieb / Arbeitsvertrag festgelegt. |
Mindestlöhne allgemeinverbindlich ! |
| ab 01.05.2023
| ab 01.04.2024
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Mindestlohn 1 (Helfer ohne Fachtätigkeit) |
| 12,50 € | 13,00 € | |
Mindestlohn 2 (Facharbeiter, Gesellen) |
| 14,50 € | 15,00 € |
Die komplette Lohntabelle finden Sie hier
In Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für Minijobs. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.
Einen Mindestlohn-Rechner und Serviceangebote zum Minijob finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2024 beträgt 100,07 Euro monatlich.
Zum 1. Januar 2024 tritt die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht (> 20 Beschäftigte) keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben.
Die Höhe der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 210 Euro.
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 410 Euro.
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 720 Euro.
Erstmals zu zahlen ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe zum 31. März 2025, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte „Rente mit 67“). Versicherte, die 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
Verbesserte Absicherung bei bestehenden Erwerbsminderungsrenten Anhebung der Altersgrenzen
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann und erwerbsgemindert in Rente gehen muss, wurde mit dem Rentenpakt zum 1. Januar 2019 deutlich besser abgesichert. Die sogenannte Zurechnungszeit, nach der die Renten so berechnet werden, als ob die Betroffenen noch nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten, wurde für neu zugehende Renten erheblich, auf die damals geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten, angehoben.
Diejenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von dieser Verbesserung allerdings nicht erfasst (der sogenannte Bestand an Erwerbsminderungsrenten). Ein pauschaler Zuschlag wird ab 1. Juli 2024 nun auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente spürbar verbessern. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Für in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnene Renten beträgt der pauschale Zuschlag 7,5 Prozent, für zwischen Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnene Renten 4,5 Prozent. Den Zuschlag erhalten auch laufende Altersrenten, bei denen unmittelbar zuvor bereits eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 gewährt wurde. Insgesamt werden rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner von dem Zuschlag profitieren; eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
West | Ost | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.500 € | 90.600 € | 7.450 € | 89.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 9.350 € | 111.600 € | 9.200 € | 110.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.550 € | 90.600 € | 7.450 € | 89.400 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 5.775 € | 69.300 € | 5.775 € | 69.300 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 5.175 € | 62.100 € | 5.175 € | 69.300 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.535 €1 | 42.420 €1 | 3.465 € | 41.580 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 45.358 € | 45.358 € | ||
endgültiges Durchschnittsentgelt 2021 in der Rentenversicherung | 42 |
1 In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich
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