Es gibt inzwischen einige Neuerungen, die dazu führen, dass man seine Firmenwebsite einmal überprüfen und ggf. ändern sollte:
1. Verlinkung zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission
Jeder Betrieb musste bisher auf seiner Website angeben, ob er die Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission nutzt. Die allermeisten Betriebe haben hier lediglich sinngemäß den Hinweis verwendet: „Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an dem Verbraucherstreitschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen“. (Oder: Wir sind weder gesetzlich verpflichtet noch bereit, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.“) Die Pflicht zu diesem Hinweis bleibt unverändert bestehen. Wenn Sie also nicht an dieser Verbraucherstreitschlichtung teilnehmen, besteht kein Handlungsbedarf.
Haben Sie aber bisher teilgenommen und auf die Plattform der Kommission (OS-Plattform) verwiesen, so besteht Handlungsbedarf: Alle Verlinkungen sind zu entfernen. Das gilt nicht nur für das Impressum, sondern auch für die Erwähnung in AGB, E-Mail-Signatur, Flyern etc. Die Plattform exisiter seit dem 20.07.2025 nicht mehr. Ein etwaiger Hinweis mit Link zur Plattform kann als wettbewerbswidrig betrachtet werden und zu einer Abmahnung führen.
Die grundsätzliche Informationspflicht besteht unverändert weiter. Betriebe sollten daher auf den oben genannten Satz zurückgreifen.
Sofern bereits einmal in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung mit Bezug zu der Plattform abgegeben wurde, sollte die Unterlassungserklärung rechtlich geprüft und ggf. gekündigt werden.
2. Digitale Dienste-Gesetz / Impressum
Früher galt das sog. „Telemediengesetz“ (= TMG). Dies ist seit 15.05.2024 durch das Digitale Dienste-Gesetz abgelöst worden. In aller Regel werden aber im Impressum nach wie vor noch die Angaben nach „§ 5 TMG“ genannt. Dies sollte ersetzt werden durch „Angaben nach § 5 DDG i.V.m. § 18 MStV“. Das betrifft nicht nur das Websiten-Impressum, sondern auch soziale Netzwerke oder Vermittlungsplattformen.
In aller Regel ist auch ein redaktionell Verantwortlicher angegeben. Bisher war oft, aber nicht immer genannt „redaktionell Verantwortlicher gem. Art. 55 RStV: …“ Dies sollte ersetzt werden durch „redaktionell verantwortlich: …“ (d.h. Weglassen des Paragraphen) oder „redaktionell verantwortlich gem. § 18 MStV“. Man muss beim Impressum auch nicht unbedingt die Paragraphen nennen, es müssen lediglich die inhaltlichen Erfordernisse eines Impressums erfüllt werden. Hier hat sich bis auf die Verbraucherstreitbeilegung (siehe oben) nichts geändert.
3. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Seit 28. Juni 2025 gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Durch dieses Gesetz werden Unternehmen verpflichtet, digitale Angebote (Websites, Buchungssysteme, digitale Dokumente, z.B. E-Books, elektronischer Geschäftsverkehr, Selbstbedienungsterminals, etc.) barrierefrei zu gestalten.
Ausnahme: Diese Anforderungen gelten nicht für Unternehmen, dienur Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern sind und unter 2?Mio.?€ Jahresumsatz liegen (bei reinen Dienstleistungen), rein B2B-orientierte Websites oder rein informierende Internetauftritte ohne Interaktion, d.h. ohne Vertragsschlussmöglichkeiten.
Sollten Sie wider Erwarten unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, wenden Sie sich an Ihren Webseiten-Dienstleister.

