Die tariflichen Mindestlöhne gelten nur für gewerbliche Mitarbeiter in Malerbetrieben, nicht jedoch für gewerbliche Mitarbeiter in Fahrzeuglackierbetrieben, Reinigungskräfte in büro- und Sozialräumen (anders bei Werkstatt / Baustelle) sowie nicht für Angestellte (Meister, Büro).
| Mindestlöhne allgemeinverbindlich ! | ab 01.04.2023 | ab 01.04.2024 |
| Mindestlohn 1 (Helfer ohne Fachtätigkeit) | 12,50 € | 13,00 € |
| Mindestlohn 2 (Facharbeiter, Gesellen) | 14,50 € | 15,00 € |
Auch Ungelernte erhalten den Mindestlohn 2, wenn diese faktisch die Tätigkeit eines Facharbeiters auf der Baustelle ausführen. In der Regel gibt es daher nur denkbar wenige Fälle, in denen ein Mindestlohn1 in Betracht kommt. Auch Leiharbeitnehmer müssen den entsprechenden Mindestlohn 2 erhalten, wenn Facharbeiten ausgeführt werden. Was alles zu Facharbeiten zählt, finden Sie hier.

