- Unternehmen müssen seit Anfang 2025 E-Rechnungen nur empfangen können.
- Ab Januar 2027 müssen sie (nach der aktuellen Rechtslage) auch E-Rechnungen ausstellen und versenden, wenn das versendende Unternehmen 800.000 Euro netto Vorjahresumsatz hatte.
- Ab Januar 2028 gilt die Versandpflicht für alle Unternehmen ohne Grenzwerte oder Einschränkungen.
Schon 2025 wurden in der Praxis Probleme bei der Umsetzung sichtbar, sodass die E-Rechnung im Handwerk wenig genutzt wurde.
Wichtig ist daher, das Jahr 2026 für Anpassungen der Softwaresysteme an die Erfordernisse der Betriebe und die gesetzlichen Anforderungen zu nutzen.
Nur so kann eine flächendeckende Umsetzung und Nutzung ab 2028 rechtssicher und reibungslos erfolgen.
Kommt es auch weiter zu praktischen Umsetzungsproblemen, setzt sich der ZDH für die Verlängerung der Übergangsfrist für die Ausstellung von E-Rechnungen ein.
Basis für seine Argumentation soll die die Umfrage unter den Betrieben zu den auftretenden Schwierigkeiten sein. Nehmen Sie noch bis zum 27. Februar daran teil.


