Die Bewertung von optischen Mängeln und insbesondere die sich ggf. daraus ergebene Berechnung von Minderwerten ist eine Gratwanderung für den Sachverständigen. Seine eigentliche Aufgabe ist die Beschreibung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.
Die Bewertung, ob in Konsequenz der festgestellten Abweichung Nachbesserung, Minderung oder gar keine Maßnahmen die Folge sind, ist eine juristische Bewertung, die eigentlich nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, in der Praxis aber gefordert wird.
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